Unterkunft für entsandte Arbeitnehmer in Deutschland

Regeln in DeutschlandVom Team von Workbeds · Aktualisiert am · 3 Min. Lesezeit

Kurze Antwort

Schickt ein Arbeitgeber aus dem Ausland Beschäftigte nach Deutschland und stellt ihnen eine Unterkunft, gelten dafür die deutschen Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AEntG). Zulagen, die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Entsendung erstatten, sind Entsendekosten und dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden (§ 2b AEntG).

Was das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Unterkunft sagt

Das AEntG setzt die überarbeitete Entsenderichtlinie (EU) 2018/957 um. Nach § 2 Abs. 1 AEntG gelten deutsche Regeln zwingend auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, darunter Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte, wenn der Arbeitgeber sie Beschäftigten stellt, die entfernt von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich.

In der Praxis heißt das: Für die Zimmer, die Sie für ein entsandtes Team buchen, gelten die Anforderungen an Monteurunterkünfte aus der Arbeitsstättenverordnung.

Wer zahlt Reise, Unterkunft und Verpflegung?

Eine Entsendezulage kann grundsätzlich auf den Lohn angerechnet werden, aber nicht, soweit sie Kosten erstattet, die durch die Entsendung tatsächlich entstanden sind. Als solche Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten (§ 2b Abs. 1 AEntG). Ist nicht festgelegt, welcher Teil einer Zulage Kostenerstattung ist, gilt die ganze Zulage als Erstattung von Entsendekosten (§ 2b Abs. 2 AEntG).

Meldung beim Zoll und A1-Bescheinigung

In bestimmten Branchen, etwa dem Baugewerbe, der Gebäudereinigung und dem Messebau, muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland die Beschäftigung vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung schriftlich und auf Deutsch bei der Zollverwaltung anmelden (§ 16 MiLoG, § 18 AEntG). Die Anmeldung nennt unter anderem Beginn und Dauer der Beschäftigung und den Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle.

Die A1-Bescheinigung belegt, welches Sozialversicherungsrecht für eine entsandte Person gilt. Sie wird im Herkunftsland beantragt; Vermieter fragen danach nicht, Kontrollen am Einsatzort schon.

Was Sie bei der Buchung prüfen

  • Die Unterkunft erfüllt die deutschen Anforderungen für die Zahl der gebuchten Personen.
  • Buchung und Rechnung laufen auf den Arbeitgeber.
  • Unterkunftskosten werden als Entsendekosten getrennt ausgewiesen, nicht als Teil des Lohns.
  • Für eine Gemeinschaftsunterkunft liegt die Dokumentation (Adresse, Kapazität, Belegung, Zeitraum) am Einsatzort bereit.

Regeln ändern sich. Dieser Ratgeber wurde am 29. September 2026 geprüft und ist keine Rechtsberatung; prüfen Sie die aktuelle Rechtslage bei der zuständigen Behörde, bevor Sie sich darauf verlassen.

Häufige Fragen

Schreibt das AEntG eine Mindestgröße für Zimmer vor?

Nein. Es verweist auf die deutschen Anforderungen an Unterkünfte; die stehen in der Arbeitsstättenverordnung und werden in der ASR A4.4 konkretisiert.

Gilt das auch für Arbeitgeber außerhalb der EU?

§ 2 AEntG gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland allgemein. Für Beschäftigte aus Drittstaaten kommen aufenthaltsrechtliche Regeln hinzu; prüfen Sie die gesondert.

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